Der Prophet - Allahs Segen und Frieden auf ihm - warnte davor, dass eine Frau sich selbst ohne die Erlaubnis ihrer Vormünder verheiratet, und (erklärte) dass ihre Ehe ungültig ist. Er wiederholte dies dreimal, (um zu betonen, dass es so ist) als hätte sie (die Ehe) nie stattgefunden. Wenn derjenige, der sie ohne die Erlaubnis ihres Vormunds geheiratet hat, mit ihr den Beischlaf vollzogen hat, steht ihr die vollständige Brautgabe für den mit ihr vollzogenen Beischlaf zu. Wenn die Vormünder („Awliya“) sich hinsichtlich der Vormundschaft der Eheschließung streiten - und sie sind darin gleichranging -, dann steht die Eheschließung demjenigen von ihnen zu, der sie zuerst geschlossen hat, sofern Rücksicht auf ihr Interesse genommen wurde. Wenn der Vormund sich (jedoch) weigert, sie zu verheiraten, so ist es, als hätte sie keinen Vormund; dann ist der Herrscher oder sein Stellvertreter unter den Richtern und dergleichen ihr Vormund. Andernfalls hat der Herrscher keine Vormundschaft bei Vorhandensein eines Vormundes.